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Informationen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz löste das Stromeinspeisegesetz in der Fassung von 1991 ab und schreibt seit April 2000 in Deutschland Mindesteinspeisevergütungen für den Strom vor, der aus erneuerbaren (regenerativen) Energien erzeugt wird.

Seit dem 1. Januar 2004 bietet das EEG auf Basis des so genannten Photovoltaik-Vorschaltgesetzes verbesserte Bedingungen für die Vergütung von Solarstrom als Ersatz für das im Jahr 2003 ausgelaufene 100.000-Dächer-Programm.

Die Vergütungen werden über einen Zeitraum von 20 Jahren an private oder gewerbliche Stromerzeuger gezahlt, zum Beispiel auch für die Solarstromeinspeisung vom eigenen Dach. Der Strom aus der eigenen Anlage wird komplett in das öffentliche Stromnetz eingespeist und vom Netzbetreiber (meistens der eigene Energieversorger) vergütet, d. h. abgekauft. Natürlich kann der Strom auch selbst verbraucht werden, etwa bei einer Inselanlage – aus wirtschaftlichen Gründen ist das heute jedoch nicht sinnvoll, da die Vergütung einer Kilowattstunde erzeugten Solarstroms mehr als dreimal so hoch ist wie die Kosten für eine Kilowattstunde Strom, die man von einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bezieht.

Nach dem EEG wird Strom aus folgenden Quellen vergütet  

  • Wasserkraft (Anlagen mit einer Leistung bis 5 MW)
  • Windkraft
  • Solare Strahlungsenergie (Anlagen mit einer Leistung bis 5 MW)
  • Geothermie
  • Deponiegas (Anlagen mit einer Leistung bis 5 MW)
  • Klärgas (Anlagen mit einer Leistung bis 5 MW)
  • #Grubengas
  • Biomasse (Anlagen mit einer Leistung bis 20 MW)

Strom aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören, wird nicht vergütet.

Autor: Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS)